Ein Preis je Vorgang, Amtsgebühren enthalten
Jeder genannte Betrag ist ein Gesamtpreis. Bearbeitung, Einreichung und sämtliche Amtsgebühren sind darin enthalten; die Behörde stellt Ihnen nichts nach. Zusatzleistungen buchen Sie nur, wenn Sie sie brauchen.
| Vorgang | Preis | Wann er passt |
|---|---|---|
| Umschreibung nach Kauf | 79,99 € | Gebrauchtwagen gekauft — das Fahrzeug läuft auf Sie um, im selben oder einem anderen Zulassungsbezirk. |
| Neuzulassung | 129,99 € | Fabrikneues oder noch nie zugelassenes Fahrzeug erstmals anmelden. |
| Wiederzulassung | 79,99 € | Abgemeldetes Fahrzeug zurück in den Verkehr bringen — auch nach einem Kauf. |
| Adressänderung nach Umzug | 79,99 € | Neuer Wohnsitz oder neuer Name, dasselbe Fahrzeug. Das Kennzeichen dürfen Sie behalten. |
| Außerbetriebsetzung | 24,99 € | Fahrzeug abmelden, auf Wunsch mit Verwertungsnachweis. |
Nur wenn Sie sie brauchen
| Leistung | Preis | Wann nötig |
|---|---|---|
| Kennzeichenschilder prägen und liefern | 20,00 € | bei neuer Kombination oder entstempelten Schildern |
| Wunschkennzeichen | 24,00 € | wenn Sie eine Kombination reserviert haben |
| Vorrangige Bearbeitung | 30,00 € | wenn es bei Ihnen eilt |
Die amtlichen Gebühren geben wir eins zu eins weiter. Was darüber hinausgeht, ist unsere Bearbeitung — und die steht als Festpreis oben.
Fragen zu den Preisen
Sind die Amtsgebühren im Preis enthalten?
Ja. Bearbeitung, Einreichung und sämtliche Amtsgebühren sind in jedem Vorgangspreis enthalten. Es gibt keine Nachberechnung durch die Behörde.
Was kostet ein Wunschkennzeichen?
24,00 € zusätzlich zum Vorgangspreis. Die Reservierung nehmen Sie vorher beim Zulassungsbezirk vor und geben die Reservierungs-PIN im Antrag an.
Brauche ich neue Kennzeichenschilder?
Nur wenn eine neue Kombination zugeteilt wird oder die alten Schilder entstempelt wurden. Prägung und Versand kosten 20,00 € je Schilderpaar.
Was bringt die vorrangige Bearbeitung?
Für 30,00 € rückt Ihr Vorgang bei uns nach vorn. Die Entscheidungsdauer der Zulassungsbehörde wird dadurch nicht kürzer — darauf hat kein Dienstleister Einfluss.
Quellen
Die Rechtsangaben auf dieser Seite sind am Originaltext geprüft. Wir verlinken den Gesetzestext direkt, damit Sie jede Angabe selbst nachlesen können.
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV 2023), Bundesministerium der Justiz
- § 18 FZV – Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren, Bundesministerium der Justiz