Anhänger anmelden online: Unterlagen, Steuer und die 100-km/h-Frage
Ein Anhänger wird wie ein Auto zugelassen: mit Zulassungsbescheinigung Teil II, eigener eVB-Nummer und den Sicherheitscodes über das internetbasierte Verfahren der FZV. Die Kfz-Steuer beträgt 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiger Gesamtmasse, höchstens 373,24 € im Jahr (§ 9 KraftStG). Bei zulassung24 kostet die Neuzulassung 129,99 €, die Umschreibung nach einem Kauf 79,99 € — jeweils inklusive Amtsgebühren.
Braucht ein Anhänger eine eigene Versicherung?
Ja. Das Pflichtversicherungsgesetz zählt jeden Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug verwendet wird, ausdrücklich zu den versicherungspflichtigen Fahrzeugen (§ 1a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c PflVG). Für die Zulassung brauchen Sie deshalb eine eVB-Nummer, die auf den Anhänger ausgestellt ist — die des Zugfahrzeugs reicht nicht.
Der Versicherer übermittelt die Bestätigung elektronisch an die Zulassungsbehörde (§ 49 FZV). Im Antrag geben Sie nur die siebenstellige eVB-Nummer an; ein Papiernachweis ist nicht mehr vorgesehen.
„jeden Anhänger, der mit einem in Buchstabe a genannten Fahrzeug zu verwenden ist"
§ 1a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Pflichtversicherungsgesetz — § 1a PflVG
Wie hoch ist die Kfz-Steuer für einen Anhänger?
Die Jahressteuer beträgt 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiger Gesamtmasse, insgesamt höchstens 373,24 € (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 KraftStG). Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse aus der Zulassungsbescheinigung, nicht das Leergewicht.
Für die üblichen Anhängerklassen ergibt sich damit eine überschaubare Spanne. Der Höchstbetrag wird erst ab 10.000 kg erreicht.
| Zulässige Gesamtmasse | Rechnung | Jahressteuer |
|---|---|---|
| 750 kg (ungebremst) | 4 × 7,46 € | 29,84 € |
| 1.300 kg | 7 × 7,46 € | 52,22 € |
| 2.000 kg | 10 × 7,46 € | 74,60 € |
| 3.500 kg | 18 × 7,46 € | 134,28 € |
| ab 10.000 kg | Höchstbetrag | 373,24 € |
Wann darf ein Gespann 100 km/h fahren?
Nur mit einer Tempo-100-Zulassung nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO. Voraussetzung ist, dass das Zugfahrzeug einen automatischen Blockierverhinderer (ABS) hat und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ein Vielfaches der Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreitet.
Der Faktor hängt vom Anhänger ab: 0,3 für ungebremste Anhänger und für gebremste ohne hydraulische Schwingungsdämpfer, 0,8 für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und Dämpfern, 1,1 für andere Anhänger mit Dämpfern. Mit einer Stabilisierungskupplung steigt der Faktor auf 1,0 beziehungsweise 1,2. In jedem Fall darf die Gesamtmasse des Anhängers weder die des Zugfahrzeugs noch dessen zulässige Anhängelast übersteigen.
Die Tempo-100-Zulassung ist ein gesonderter Antrag bei der Zulassungsbehörde und nicht Teil der Online-Zulassung. Ohne sie gilt für Pkw mit Anhänger auf Autobahnen die allgemeine Grenze von 80 km/h.
- Zugfahrzeug mit ABS
- Gesamtmasse Anhänger ≤ Faktor × Leermasse Zugfahrzeug (0,3 / 0,8 / 1,1, mit Stabilisierungskupplung 1,0 / 1,2)
- Gesamtmasse Anhänger ≤ Gesamtmasse Zugfahrzeug und ≤ zulässige Anhängelast
- weitere Bedingungen der Verordnung zu Reifen und Kupplung
Welche Unterlagen brauchen Sie für die Online-Zulassung?
Für einen neuen Anhänger die Zulassungsbescheinigung Teil II mit ihrem Sicherheitscode und die eVB-Nummer. Für einen gebrauchten kommen die Zulassungsbescheinigung Teil I und, wenn das Kennzeichen wechselt, die Sicherheitscodes der Stempelplaketten hinzu (§ 21 FZV).
Der Nachweis der Hauptuntersuchung läuft über die Prüfziffer des letzten HU-Berichts oder den Abruf aus dem Zentralen Fahrzeugregister (§ 22 FZV). Für die Kfz-Steuer ist eine Einzugsermächtigung Zulassungsvoraussetzung (§ 13 KraftStG); die IBAN geben Sie im Antrag an.
| Unterlage | Neuzulassung | Umschreibung nach Kauf |
|---|---|---|
| Zulassungsbescheinigung Teil II mit Sicherheitscode | ja | ja |
| Zulassungsbescheinigung Teil I mit Sicherheitscode | — | ja |
| Sicherheitscodes der Stempelplaketten | — | bei neuem Kennzeichen |
| eVB-Nummer für den Anhänger | ja | ja |
| HU-Nachweis (Prüfziffer oder Registerabruf) | — | ja |
| IBAN für die Kfz-Steuer | ja | ja |
Was ist beim Kennzeichen und beim Losfahren anders?
Ein Anhänger trägt ein eigenes Kennzeichen — einzeilig 520 × 110 mm oder zweizeilig 340 × 200 mm (Anlage 4 FZV). Bei zulassung24 kostet die Prägung 20,00 € je Schild, der Versand 6,90 €.
Nach der Online-Zulassung dürfen Sie bis zu 14 Tage ohne Stempelplakette fahren, sofern Sie den Ausdruck der Entscheidung mitführen (§ 31 FZV). Die Pflicht, den vorläufigen Zulassungsnachweis von außen lesbar auszulegen, gilt für Anhänger der Klasse O nicht (§ 32 Absatz 2 FZV).
Häufige Fragen
Kann ich einen Anhänger online anmelden?
Ja. Neuzulassung, Umschreibung nach Kauf und Abmeldung laufen über das internetbasierte Verfahren der FZV. Sie brauchen die Zulassungsbescheinigung mit Sicherheitscode und eine eVB-Nummer, die auf den Anhänger ausgestellt ist. Die Neuzulassung kostet 129,99 €, die Umschreibung 79,99 €.
Wie viel Steuer zahle ich für einen 750-kg-Anhänger?
29,84 € im Jahr: 750 kg sind vier angefangene 200-kg-Schritte à 7,46 € (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 KraftStG).
Ist die Tempo-100-Zulassung Teil der Online-Zulassung?
Nein. Sie wird gesondert bei der Zulassungsbehörde beantragt und setzt unter anderem ABS am Zugfahrzeug und ein zulässiges Massenverhältnis voraus (9. Ausnahmeverordnung zur StVO).
Brauche ich für den Anhänger eine eigene eVB-Nummer?
Ja. Anhänger sind nach § 1a PflVG eigenständig versicherungspflichtig; die Versicherung stellt eine eVB-Nummer für den Anhänger aus.
Quellen
Die Rechtsangaben auf dieser Seite sind am Originaltext geprüft (Stand 10. September 2026). Wir verlinken Gesetz und Preisliste direkt, damit Sie jede Zahl selbst nachlesen können.
- § 1a PflVG – Begriffsbestimmungen, Bundesministerium der Justiz
- § 9 KraftStG – Steuersatz, Bundesministerium der Justiz
- § 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO – Tempo 100 für Anhänger, Bundesministerium der Justiz
- § 21 FZV – Sicherheitscodes, Bundesministerium der Justiz
- § 22 FZV – Nachweis der Hauptuntersuchung, Bundesministerium der Justiz
- § 31 FZV – Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung, Bundesministerium der Justiz
- § 32 FZV – Vorläufiger Zulassungsnachweis, Bundesministerium der Justiz
- Anlage 4 FZV – Ausgestaltung der Kennzeichen, Bundesministerium der Justiz
- Preisliste zulassung24, Stand 10.09.2026, zulassung24