Nach der Abmeldung: Steuer, Versicherung und die 12 Monate Kennzeichen-Reservierung
Mit der Außerbetriebsetzung endet die Kfz-Steuerpflicht am Tag der Abmeldung (§ 5 KraftStG), die Zulassungsbehörde unterrichtet Ihren Versicherer (§ 50 FZV), und das Kennzeichen können Sie sich für längstens 12 Monate reservieren lassen (§ 16 FZV). Online läuft die Abmeldung über die Sicherheitscodes von Zulassungsbescheinigung Teil I und Stempelplakette (§ 25 FZV) — bei zulassung24 für 24,99 € inklusive Amtsgebühren.
Wann genau endet die Steuerpflicht?
Mit dem Tag der Außerbetriebsetzung. Werden Vermerk in der Zulassungsbescheinigung und Entstempelung an verschiedenen Tagen vorgenommen, zählt der spätere (§ 5 Absatz 4 KraftStG). Online fallen beide zusammen: Die freigelegten Sicherheitscodes ersetzen die Entstempelung (§ 25 Absatz 2 FZV).
Die Steuer ist im Voraus gezahlt; den Anteil für die Zeit nach der Abmeldung erstattet das Hauptzollamt, ohne dass Sie einen Antrag stellen. Die Mindestdauer der Steuerpflicht beträgt 1 Monat (§ 5 Absatz 1 KraftStG) — wer nach zwei Wochen wieder abmeldet, zahlt trotzdem den vollen Monat.
„Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend."
§ 5 Absatz 4 Satz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz — § 5 KraftStG
Müssen Sie die Versicherung selbst kündigen?
Nein. Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, den Versicherer über die Außerbetriebsetzung zu unterrichten (§ 50 Absatz 1 Nummer 4 FZV) — ebenso über das Ablaufdatum einer Kennzeichen-Reservierung. Ob der Vertrag dann endet oder als Ruheversicherung fortbesteht, regeln Ihre Versicherungsbedingungen.
Ein eigener Anruf schadet nicht, ist aber keine Pflicht. Den Beitrag für die Zeit nach der Abmeldung erhalten Sie anteilig zurück.
Wie lange bleibt das Kennzeichen reserviert?
Längstens 12 Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung. Die Reservierung gilt nur für die Wiederzulassung desselben Fahrzeugs; Sie erhalten dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung (§ 16 Absatz 1 Satz 5 FZV).
Die Reservierung entfällt, wenn das Kennzeichen zuvor nach einem Umzug in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird (§ 16 Absatz 1 Satz 6). Nach Ablauf der Frist kann die Kombination anderweitig vergeben werden.
„Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen"
§ 16 Absatz 1 Satz 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung — § 16 FZV
Was passiert mit Schildern und Zulassungsbescheinigung?
Bei der Online-Abmeldung werden die Schilder nicht mehr entstempelt und die Zulassungsbescheinigung nicht mehr vorgelegt — die freigelegten Sicherheitscodes übernehmen beides (§ 25 Absatz 2 FZV). Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach dem Freilegen ihres Codes ungültig (§ 21 Absatz 2 FZV).
Die Schilder können Sie behalten. Wird das Fahrzeug verschrottet, gilt § 17 FZV: Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und L5e sind mit dem Verwertungsnachweis des Demontagebetriebs außer Betrieb zu setzen, Teil I und Teil II sind der Behörde zu übergeben.
| Gegenstand | Ergebnis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kfz-Steuer | endet am Tag der Abmeldung, Erstattung durch das Hauptzollamt | § 5 KraftStG |
| Haftpflichtversicherung | Behörde informiert den Versicherer | § 50 FZV |
| Kennzeichen | bis zu 12 Monate reservierbar | § 16 FZV |
| Zulassungsbescheinigung Teil I | nach Freilegen des Codes ungültig | § 21 FZV |
| Kennzeichenschilder | bleiben bei Ihnen, gelten als entstempelt | § 25 FZV |
| Verschrottung | Verwertungsnachweis, Teil I und II abgeben | § 17 FZV |
Und wenn Sie das Fahrzeug später wieder anmelden?
Dann brauchen Sie Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erneut (§ 16 Absatz 2 FZV), eine neue eVB-Nummer — der Versicherungsnachweis ist auch bei der Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung zu erbringen (§ 49 Absatz 1 Satz 2 FZV) — und einen gültigen HU-Nachweis.
Innerhalb der Reservierungsfrist bekommen Sie das alte Kennzeichen zurück. Die Wiederzulassung kostet bei uns 79,99 € inklusive Amtsgebühren.
Häufige Fragen
Bekomme ich die Kfz-Steuer nach der Abmeldung zurück?
Ja, anteilig für die Zeit nach der Außerbetriebsetzung. Das Hauptzollamt erstattet ohne Antrag; die Steuerpflicht dauert mindestens 1 Monat (§ 5 KraftStG).
Muss ich die Versicherung nach der Abmeldung kündigen?
Nein. Die Zulassungsbehörde unterrichtet den Versicherer über die Außerbetriebsetzung (§ 50 FZV). Den Beitrag für die Restlaufzeit bekommen Sie anteilig zurück.
Wie lange kann ich mein Kennzeichen reservieren?
Längstens 12 Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, nur für die Wiederzulassung desselben Fahrzeugs (§ 16 Absatz 1 Satz 5 FZV).
Was mache ich mit den alten Schildern?
Behalten. Bei der Online-Abmeldung gelten sie durch die freigelegten Sicherheitscodes als entstempelt (§ 25 Absatz 2 FZV).
Quellen
Die Rechtsangaben auf dieser Seite sind am Originaltext geprüft (Stand 10. September 2026). Wir verlinken Gesetz und Preisliste direkt, damit Sie jede Zahl selbst nachlesen können.
- § 5 KraftStG – Dauer der Steuerpflicht, Bundesministerium der Justiz
- § 50 FZV – Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde, Bundesministerium der Justiz
- § 16 FZV – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung, Bundesministerium der Justiz
- § 25 FZV – Außerbetriebsetzung (internetbasiert), Bundesministerium der Justiz
- § 21 FZV – Sicherheitscodes, Bundesministerium der Justiz
- § 17 FZV – Verwertungsnachweis, Bundesministerium der Justiz
- § 49 FZV – Versicherungsnachweis, Bundesministerium der Justiz
- Preisliste zulassung24, Stand 10.09.2026, zulassung24