D14 Tage

Vorläufiger Zulassungsnachweis: 14 Tage fahren, bevor die Stempelplakette da ist

Nach einer Online-Zulassung dürfen Sie das Fahrzeug bis zu 14 Tage ohne Stempelplakette fahren — gerechnet ab dem Abruf der automatisierten Entscheidung (§ 31 FZV). Dafür führen Sie einen gut lesbaren Ausdruck der Entscheidung mit und legen den vorläufigen Zulassungsnachweis von außen lesbar ins Fahrzeug (§ 32 FZV). Krafträder und Anhänger sind von der Auslegepflicht ausgenommen.

Von zulassung24 · Veröffentlicht und zuletzt geprüft:

Was ist der vorläufige Zulassungsnachweis?

Ein Dokument, das die Zulassungsbehörde zusätzlich zum Zulassungsbescheid ausstellt und in derselben Form zum Abruf bereitstellt (§ 32 Absatz 1 FZV). Es belegt gegenüber der Polizei, dass das Fahrzeug zugelassen ist, obwohl die Stempelplakette noch fehlt.

5 Angaben sind Pflicht: Name der Zulassungsbehörde, Antragsnummer, Kennzeichen, Datum der Zulassungsentscheidung und das Enddatum der Berechtigung. Fehlt eine davon, darf der Nachweis nicht erstellt werden.

  • Name der Zulassungsbehörde
  • Antragsnummer
  • Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeugs
  • Datum der Zulassungsentscheidung
  • Enddatum der Berechtigung nach § 31 FZV

Ab wann und wie lange dürfen Sie fahren?

Ab dem Abruf der automatisierten Entscheidung, längstens 14 Tage — oder bis die Stempelplaketten eintreffen, je nachdem, was zuerst geschieht (§ 31 Satz 1 und 2 FZV). Die Frist gilt für die Erstzulassung, die Wiederzulassung und den Halterwechsel.

Nicht genannt ist die Umschreibung nach einem Umzug ohne Halterwechsel: Dort bleibt das Kennzeichen samt Plakette am Fahrzeug, ein vorläufiger Nachweis ist nicht nötig.

„Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden."

§ 31 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung — § 31 FZV

Was muss im Fahrzeug sein?

Zweierlei. Erstens ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen Entscheidung, den die fahrende Person mitführt und auf Verlangen aushändigt (§ 31 Satz 3 FZV). Zweitens der vorläufige Zulassungsnachweis, ununterbrochen von außen gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt — bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung endet (§ 32 Absatz 2 FZV).

Die Auslegepflicht gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-Klasse L und Anhänger der Klasse O — am Motorrad oder Anhänger fehlt dafür der Platz. Mitzuführen ist der Ausdruck trotzdem.

Pflichten in den 14 Tagen nach § 31 und § 32 FZV
FahrzeugAusdruck der Entscheidung mitführenNachweis von außen lesbar auslegen
Pkw, Lkw, Wohnmobiljaja
Motorrad, Roller (Klasse L)janein
Anhänger (Klasse O)janein

Was ist, wenn die Plaketten nicht rechtzeitig kommen?

Dann endet die Berechtigung mit Ablauf des 14. Tages — eine Verlängerung sieht die Verordnung nicht vor. Das Fahrzeug darf ab dann erst wieder fahren, wenn die Plaketten angebracht sind.

Die Plaketten versendet die Zulassungsbehörde (§ 26 Absatz 4 FZV), nicht wir. Bleiben sie aus, hilft nur die Behörde: Nennen Sie die Antragsnummer aus dem vorläufigen Nachweis.

Gilt das auch am Fahrzeug, das Sie gerade gekauft haben?

Ja — der Halterwechsel nach § 30 Absatz 4 FZV ist ausdrücklich erfasst. Sie können also am Tag des Kaufs online umschreiben, die Entscheidung abrufen und mit dem Ausdruck losfahren, sofern das Kennzeichen am Fahrzeug ist.

Genau dafür ist die Regelung gemacht: Der Gang zur Zulassungsstelle entfällt, und die 14 Tage überbrücken den Postweg der Plaketten.

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Fragen

Häufige Fragen

Wie lange darf ich ohne Stempelplakette fahren?

Bis zu 14 Tage ab Abruf der automatisierten Entscheidung, oder kürzer, wenn die Plaketten früher eintreffen (§ 31 FZV).

Was muss ich dabei mitführen?

Einen gut lesbaren Ausdruck der Entscheidung (§ 31 FZV). Zusätzlich ist der vorläufige Zulassungsnachweis von außen lesbar im Fahrzeug auszulegen (§ 32 FZV) — außer bei Motorrad und Anhänger.

Kann die Frist verlängert werden?

Nein. Die Verordnung sieht keine Verlängerung vor; nach dem vierzehnten Tag darf das Fahrzeug erst mit angebrachten Plaketten wieder fahren.

Gilt die Regel auch bei der Umschreibung nach Umzug?

Nicht nötig: Ohne Halterwechsel bleibt das Kennzeichen mit Plakette am Fahrzeug. § 31 FZV nennt Erstzulassung, Wiederzulassung und Halterwechsel.

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Quellen

Die Rechtsangaben auf dieser Seite sind am Originaltext geprüft (Stand 10. September 2026). Wir verlinken Gesetz und Preisliste direkt, damit Sie jede Zahl selbst nachlesen können.